Mehr entdecken
Öffnungszeiten
Mo - Fr | 08:00 - 12:00 Uhr |
Do nachmittags | 14:00 - 18:00 Uhr |
Gemeinde Pliening
Geltinger Str. 18
85652 Pliening
08121 793-0
08121 793-6301
info@pliening.de
www.pliening.de
Zum Inhalt, zur Navigation oder zur Startseite springen.
Gemeinde Pliening - Landkreis Ebersberg | Online: https://www.pliening.de/
Sie sind hier: Bürgerservice > Rathaus > Aufgaben
Die Todesbescheinigung wird von dem Arzt ausgestellt, der bei einem Todesfall den Tod feststellt und die Leichenschau durchführt. Sie dient als Grundlage für die Registrierung des Todesfalls und muss dem Standesamt vorgelegt werden.
Die Todesbescheinigung dokumentiert die Leichenschau. Die Leichenschau dient der Feststellung des Todes, der Todesart und der Todesursache. Diese Angaben muss auch – neben persönlichen Daten - die Todesbescheinigung enthalten. Die Ausstellung der Todesbescheinigung ist keine bloße Formalität. Für die Feststellung des Todes besteht eine besondere Sorgfaltspflicht. Mit der Ausstellung der Todesbescheinigung werden die Weichen gestellt, ob die Leiche zur Bestattung freigegeben wird, oder ob weitere Ermittlungen im Hinblick auf einen nicht natürlichen Tod erforderlich sind. Zugleich hängt von der sorgfältigen Leichenschau die Qualität der Todesursachenstatistik ab.
Der Formularsatz für die Todesbescheinigung umfasst einen nicht-vertraulichen Teil (Blatt 1 und 2) und einen vertraulichen Teil 1 und 2 (jeweils Blatt 1-5).
Der Arzt der Leichenschau füllt die Todesbescheinigung aus, trennt Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils (lila) ab und legt die Durchschläge des vertraulichen Teils in die dafür vorgesehenen Umschläge ein.
Blatt 1 des nicht-vertraulichen Teils (grau) wird zusammen mit dem braunen Umschlag mit Blatt 1-3 des vertraulichen Teils dem zuständigen Standesamt vorgelegt. In der Regel übernehmen dies die Angehörigen, beauftragte Bestatter oder die Einrichtung des Versterbens. Nach der Beurkundung des Sterbefalls leitet das Standesamt dem Gesundheitsamt des Sterbeorts die Unterlagen weiter, das die Durchschläge verwahrt bzw. an die zuständigen Stellen übermittelt.
Blatt 2 des nicht-vertraulichen Teils verbleibt als Transportbegleitdokument beim Verstorbenen, wird dem Standesamt spätestens vor der Bestattung oder Einäscherung zum Vermerk der Beurkundung vorgelegt und letztlich in den Unterlagen des Friedhofsträgers aufbewahrt.
Blatt 4 des vertraulichen Teils ist für den Fall einer Obduktion vorgesehen und wird mit dem unausgefüllten Obduktionsschein (siehe unten) in den dafür vorgesehenen Umschlag eingelegt. Der Umschlag wird verschlossen und verbleibt ebenfalls beim Verstorbenen.
Blatt 5 des vertraulichen Teils ist für die persönlichen Unterlagen des Arztes bestimmt.
Bestehen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod, ist die Todesart ungeklärt oder wird die Leiche eines Unbekannten aufgefunden, ist die gesamte Todesbescheinigung mit dem nicht vertraulichen Teil der Polizei zu übergeben. Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung darf den Bestattungspflichtigen erst ausgehändigt werden, wenn die Staatsanwaltschaft die Bestattung schriftlich genehmigt hat
Wird zur Leichenschau ein Arzt geholt, der für die Behandlung von Notfällen eingeteilt ist (Notarzt, Notfallarzt), so kann sich dieser auf die Ausstellung einer vorläufigen Todesbescheinigung beschränken. In dieser werden lediglich der Tod, der Todeszeitpunkt, der Zustand der Leiche und die äußeren Umstände festgestellt.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Notarzt die verstorbene Person nicht vorher behandelt hat und dass sichergestellt ist, dass ein anderer Arzt die noch fehlenden Feststellungen treffen wird.
Die vorläufige Todesbescheinigung ist nicht an das Standesamt weiterzugeben.
Der obduzierende Arzt erhält mit dem Verstorbenen den verschlossenen Umschlag mit Blatt 4 des vertraulichen Teils der Todesbescheinigung (siehe oben) und dem nicht ausgefüllten Obduktionsschein. Der Obduzent vermerkt auf dem Obduktionsschein die durch die Obduktion festgestellte Todesursache und andere wesentliche Krankheiten. Der obduzierende Arzt leitet den Obduktionsschein unverzüglich dem Gesundheitsamt zu.
Ein Leichenpass wird benötigt, wenn eine Leiche in ein anderes Land oder durch ein Land hindurch überführt wird, das einen solchen verlangt (siehe unter "Verwandte Themen").
Todesbescheinigungen und Obduktionsscheine sind von allen zur Leichenschau verpflichteten Ärzten zu besorgen und bereit zu halten. Zur Leichenschau verpflichtet ist jeder Arzt, der in dem Gebiet der Kreisverwaltungsbehörde, in dem sich die Leiche befindet, oder in dem Gebiet einer angrenzenden kreisfreien Gemeinde niedergelassen ist, und in Krankenhäusern und Entbindungsheimen jeder dort tätige Arzt.
Die amtlichen Muster für die Todesbescheinigung, die vorläufige Todesbescheinigung, den Obduktionsschein sowie den Leichenpass sind im Bayerischen Ministerialblatt 2021 Nr. 438 bekannt gemacht worden. Entsprechende Formularsätze sind über Fachverlage beziehbar.
Die Leichenschau ist unverzüglich durchzuführen.
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Cookie Präferenzen Ihre aktuelle Cookie Auswahl anpassen. Durch das Betätigen des Buttons "Alle akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Alle ablehnen" lehnen Sie der Verwendung nicht erforderlicher Cookies ab. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie ebenfalls in unseren Cookie Präferenzen.
Cookie Übersicht
Um Ihnen ein optimales Benutzererlebnis zu bieten, verwenden wir auf dieser Webseite Cookies. Sie können über die Reiter in der linken Spalte durch die einzelnen Cookie Kategorien navigieren. Eine Auflistung der verwendeten Cookies finden Sie jeweils unterhalb der Cookie Auswahl.
Durch das Betätigen des Buttons "Alle Akzeptieren" stimmen Sie der Verwendung aller Cookies zu. Mithilfe des Buttons "Speichern", übernehmen Sie Ihre aktuelle Cookie Auswahl.
Cookie Einstellungen
Wir speichern Ihre Cookie Einstellungen für zukünftige Besuche unseres Internetauftritts.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
Google Maps
Wir verwenden den interaktiven Kartendienst Google Maps zur Darstellung von Wegbeschreibungen und Standorten.
Name | Beschreibung | Dauer |
---|---|---|
Cookie Consent: Google Maps | Speichert die Cookie Einstellungen und merkt sich die Cookie Präferenzen für zukünftige Sitzungen. | 2 Jahre |
NID | Google verwendet Cookies wie das NID- und das SID-Cookie, um Werbung in Google-Produkten wie der Google-Suche individuell anzupassen. Mithilfe solcher Cookies erfassen wir zum Beispiel Ihre neuesten Suchanfragen, Ihre bisherigen Interaktionen mit den Anzeigen eines Werbetreibenden oder den Suchergebnissen und Ihre Besuche auf der Website eines Werbetreibenden. Auf diese Weise können wir Ihnen individuell zugeschnittene Werbung auf Google anzeigen. https://policies.google.com/technologies/types?hl=de |
6 Monate |
CONSENT | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 18 Jahre |
1P_JAR | Erlaubt Google Maps die Browser Erkennung und speichert die Karten Einstellungen. | 1 Monat |
Cookie Verweis
Link zum Impressum und zum Datenschutz.