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Bußgeldbescheide in Ordnungswidrigkeitenverfahren können mit dem Einspruch angefochten werden.
Gegenüber der Straftat ist die Ordnungswidrigkeit ein Unrechtstatbestand minderen Gewichts. Sie wird in einem Verfahren mit verwaltungsrechtlichem Einschlag verfolgt. Dieses kann aber in ein dem Strafprozess ähnliches Verfahren vor den ordentlichen Gerichten münden.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen - als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid - eine Verwarnung aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig entrichtet. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Zuständig ist zunächst die Verwaltungsbehörde. Welche Verwaltungsbehörde konkret zuständig ist, wird durch die Bußgeldvorschriften enthaltenden Gesetze selbst, die Zuständigkeitsverordnungen der Länder oder durch § 36 und § 37 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) bestimmt.
Bei einer bloß geringfügigen Ordnungswidrigkeit kann die Behörde mit dem Einverständnis des Betroffenen eine Verwarnung als milderes Mittel zum Bußgeldbescheid aussprechen. Diese wird nur wirksam, wenn der Betroffene das Verwarnungsgeld rechtzeitig bezahlt. Wenn das Verfahren nicht eingestellt wird und auch keine (wirksame) Verwarnung vorliegt, kann die Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Betroffenen gegen diesen einen Bußgeldbescheid erlassen.
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und haben laut Rechtsmittelbelehrung die Möglichkeit Einspruch einzulegen.
In gerichtlichen Bußgeldverfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren grundsätzlich nach der Höhe der rechtskräftig verhängten Geldbuße.
Die Gebühren der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts für das gerichtliche Bußgeldverfahren sind lediglich dem Rahmen nach bestimmt (sog. Rahmengebühren). Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt bestimmt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Maßgeblich sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers.
Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts ist die Rechtsbeschwerde, die aber nur statthaft ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Gegen ein Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn ein Antrag auf deren Zulassung gestellt wird und das Beschwerdegericht sie zulässt.
Über das Rechtsmittel entscheidet das Bayerische Oberste Landesgericht abschließend.
)Name | Telefonnummer | Zimmer | Bemerkung |
---|---|---|---|
Helene Hiebinger | 08121 793-30 | EG / 07 |
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